Praxis - Applikationstechnik Weinbau - Neue Anwendungsbestimmungen
Neue Anwendungsbestimmungen

Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Oberflächengewässern

Zum Schutz von Gewässern und Gewässerorganismen (Algen, Fischnährtieren, Fische) vor schädlichen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln werden bei der Zulassung verschiedene Auflagen und Abstände zwischen der zu behandelnden Kulturfläche und einem Gewässer festgelegt (Tabellen 1 und 2).

Gewässerrelevante Anwendungsbestimmungen im Weinbau – Auflagen zum Schutz von Wasserorganismen

NW200 NW201 NW261 NW262
NW263 NW264 NW466 NW467
N468 NW640  

Gewässerrelevante Anwendungsbestimmungen im Weinbau – Abstandsauflagen

NW600 NW601 NW603 NW701

Neue gewässerrelevante Anwendungsbestimmungen im Weinbau

§ 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG

Allgemein werden bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln als geringster Abstand zu Gewässern 5 m ausgewiesen, auch wenn sich bei der Bewertung eines unbedenklichen Mittels geringere Abstände ergeben würden. Die Risikokategorien Auflage NW603) bzw. auch die Abdriftminderungsklassen der neuen Auflagen NW605 bis NW609) werden dann mit einem „*“ versehen. Für die mit „*“ gekennzeichneten Kategorien ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten:

„Keine Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern.“
Dabei kann der Anwender unter Umständen mit weniger als 5 m Abstand zu einem Gewässer applizieren. Jedoch greifen hier noch unterschiedliche, länderspezifische Abstandsregelungen, die eingehalten werden müssen (Beratung konsultieren).

NW 605 NW606 NW607 NW608
NW609  

Neue Anwendungsbestimmungen zum Schutz terrestrischer Strukturen

Seit 2000 werden auch im Weinbau bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Abstandsauflagen zu angrenzenden terrestrischen Strukturen (Hecken, Feldraine, Saumstrukturen) erteilt. Die ersten Auflagen waren mit NS (Naturhaushalt Sonstige) gekennzeichnet. Ausgenommen werden dabei landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen sowie Straßen, Wege und Plätze. Auch bei Hecken und Randstreifen, die weniger als 3 m Breite aufweisen, müssen die Auflagen nicht eingehalten werden. Innerhalb von nur wenigen Jahren wurden von den Zulassungsbehörden die Auflagen häufig ergänzt und verändert, bis eine für die Praxis fast unüberschaubare Vielfalt an unterschiedlichsten Anwendungsbestimmungen vorlag. Im Frühjahr 2002 wurden die meisten dieser NS-Auflagen zur besseren Übersicht durch neue Gruppen ersetzt. Im Weinbau sind nur noch 2 Mittel mit NS-Auflagen versehen, Euparen M WG (NS622) und Kerb 50 W (NS620).

NT101 NT102 NT103 NT104
NT105 NT106 NT107 NT108
NT109  

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