Anwendungsbestimmungen zum Schutz
von Oberflächengewässern
Zum Schutz von Gewässern und Gewässerorganismen (Algen, Fischnährtieren,
Fische) vor schädlichen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln werden
bei der Zulassung verschiedene Auflagen und Abstände zwischen der
zu behandelnden Kulturfläche und einem Gewässer festgelegt (Tabellen
1 und 2).
Gewässerrelevante Anwendungsbestimmungen im Weinbau
– Auflagen zum Schutz von Wasserorganismen
| NW200 |
NW201 |
NW261 |
NW262 |
| NW263 |
NW264 |
NW466 |
NW467 |
| N468 |
NW640 |
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Gewässerrelevante Anwendungsbestimmungen im Weinbau
– Abstandsauflagen
Neue gewässerrelevante Anwendungsbestimmungen im
Weinbau
§ 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG
Allgemein werden bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln als
geringster Abstand zu Gewässern 5 m ausgewiesen, auch wenn sich
bei der Bewertung eines unbedenklichen Mittels geringere Abstände
ergeben würden. Die Risikokategorien Auflage NW603) bzw. auch die
Abdriftminderungsklassen der neuen Auflagen NW605 bis NW609) werden
dann mit einem „*“ versehen. Für die mit „*“ gekennzeichneten
Kategorien ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten:
„Keine Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in oder unmittelbar
an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern.“ Dabei kann
der Anwender unter Umständen mit weniger als 5 m Abstand zu einem
Gewässer applizieren. Jedoch greifen hier noch unterschiedliche,
länderspezifische Abstandsregelungen, die eingehalten werden müssen
(Beratung konsultieren).
| NW 605 |
NW606 |
NW607 |
NW608 |
| NW609 |
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Neue Anwendungsbestimmungen zum Schutz terrestrischer
Strukturen
Seit 2000 werden auch im Weinbau bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Abstandsauflagen zu angrenzenden terrestrischen Strukturen (Hecken,
Feldraine, Saumstrukturen) erteilt. Die ersten Auflagen waren mit
NS (Naturhaushalt Sonstige) gekennzeichnet. Ausgenommen werden dabei
landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen sowie Straßen,
Wege und Plätze. Auch bei Hecken und Randstreifen, die weniger als
3 m Breite aufweisen, müssen die Auflagen nicht eingehalten werden.
Innerhalb von nur wenigen Jahren wurden von den Zulassungsbehörden
die Auflagen häufig ergänzt und verändert, bis eine für die Praxis
fast unüberschaubare Vielfalt an unterschiedlichsten Anwendungsbestimmungen
vorlag. Im Frühjahr 2002 wurden die meisten dieser NS-Auflagen zur
besseren Übersicht durch neue Gruppen ersetzt. Im Weinbau sind nur
noch 2 Mittel mit NS-Auflagen versehen, Euparen M WG (NS622) und
Kerb 50 W (NS620).
| NT101 |
NT102 |
NT103 |
NT104 |
| NT105 |
NT106 |
NT107 |
NT108 |
| NT109 |
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Mehr
Informationen dazu finden Sie hier
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