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Die
Bedeutung von Additiven
Gemäß § 31 c Pflanzenschutzgesetz sind Additive, im Gesetz
Zusatzstoffe genannt, Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzenschutzmitteln
zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen
zu verändern.
Additive dürfen in der Formulierung, in der die Abgabe an
den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie die Anforderungen nach § 31 Absatz 1 Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz
erfüllen und in eine Liste der Biologischen Bundesanstalt
über Zusatzstoffe aufgenommen worden sind.
Der Zusatz von Additiven kommt speziell bei blattaktiven Pflanzenschutzmitteln
zum Tragen.
Vorgänge bei der Aufnahme von Additiven,
Emulgatoren und Pflanzenschutzwirkstoffen (nach Holloway,
1993)
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