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Zu
den aktuellen Themen der Saison zählen ohne Zweifel die Abstandsauflagen
von Pflanzenschutzmitteln zu Oberflächengewässern und Saumstrukturen
wie Feldrainen, Hecken und Waldrändern. Die Abstandsauflagen
zu Oberflächengewässern werden dabei als aquatische Auflagen,
die Abstandsauflagen zu Saumstrukturen als terrestrische Auflagen
bezeichnet. Beide dienen dem Schutz von Nicht-Ziel-Organismen
vor Abtrift. Während aquatische Abstandsauflagen das Ziel
haben, Gewässerorganismen zu schützen, dienen terrestrische
Abstandsauflagen dem Schutz von Nützlingen und der Ackerrandflora.
Ziel all dieser Auflagen ist es, den Naturschutz zu fördern
und auch in intensiven Agrargebieten seltenen Tieren und Pflanzen
Schutzareale anzubieten. Die Abstandsauflagen sind als Anwendungsbestimmungen
gefasst und daher bußgeldbewehrt.
Ein Teil der Syngenta-Produkte ist mit den Anwendungsbestimmungen
NT 101 - NT 103 gekennzeichnet. Diese Anwendungsbestimmungen
sollen auf naturbelassenen Flächen, die an das behandelte
Feld angrenzen, Flora und Fauna vor Schäden durch Abtrift
schützen. Daher schreiben sie vor, dass das Produkt in der
Nähe solcher Flächen (d.h. auf einer Breite von 20 m) nur
mit verlustmindernder Technik ausgebracht werden darf.
Die
Zulassungsbehörde hat begründete Ausnahmen von dieser
Regelung festgesetzt. Liegt das behandelte Feld in einer Gegend,
in der viele solcher naturbelassenen Areale an bewirtschaftete
Flächen angrenzen, sind bleibende Schäden durch Abtrift weniger
wahrscheinlich. Die Zulassungsbehörde bezeichnet diese Gegenden
als "Gebiet mit einem ausreichenden Anteilan regionalisierten
Kleinstrukturen".
Sie können selbst herausfinden, ob Ihre Felder in einem solchen
Gebiet liegen. Ein Klick auf den folgenden Link führt Sie
auf das "Verzeichnis
der regionalisierten Kleinstrukuranteile" des
JKI. Dort ist für alle deutschen Gemeinden aufgeführt, ob
sie einen ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen aufweisen
(ein "Ja" in der Spalte "Erfüllt") oder
nicht.
Gehört die Gemeinde, in deren Gemarkung Ihre Felder liegen,
zu einer Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an
Kleinstrukturen, so bedeutet dies für Sie:
Es besteht keine Verpflichtung, Produkte mit den genannten
Anwendungsbestimmungen mit verlustmindernder Technik anzuwenden
oder einen Abstand zu angrenzenden Flächen einzuhalten.
Die Anwendungsbestimmungen zum Gewässerschutz bleiben davon
unberührt weiterhin gültig.
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